Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch den
Verkäufer innerhalb von 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist;bei Nachaufträgen
gilt eine Frist von 10 Tagen.

§ 2
(1) Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers frei Haus in der für den Lieferanten günstigsten Versendungsart (Frachtgut, Postgut, Spediteur oder Paketdienst).
(2) Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z. B. Versand per Eilboten, Express oder vom üblichen abweichende Versendungsart, Auszeichnung,Sonderkommissionierung) sind von diesem zu tragen.
(3) Aufträge, die für einen Liefertermin einen Wert von EUR 500,– (bei Nachaufträgen EUR 250,–) nicht erreichen, werden unfrei geliefert. Bei Aufträgen bis zu 3 Paar wird ein einmaliger Mindermengenzuschlag von EUR 2,50 berechnet.

§ 3
Die bestellte und gelieferte Ware ist ausschließlich für den Verkauf im eigenen Geschäft bestimmt. Zuwiderhandlung gibt dem Verkäufer das Recht, die Geschäftsbeziehung sofort abzubrechen.

§ 4
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern.
(2) Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu unterrichten, welche in die dem Verkäufer gehörigen Waren erfolgt.
Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

§ 5
(1) Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer wie den Käufer, die Lieferungs- und Annahmefrist um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung).
(2) Im übrigen kommt der Verkäufer in Verzug, wenn er nicht vor Ablauf der vereinbarten Lieferdekade leistet.
Nach 22 Tagen Nachlieferfrist seit Ablauf der vereinbarten Lieferdekade gilt der Rücktritt vom Vertrag als vollzogen, wenn nicht der Käufer vor Ablauf der Nachlieferfrist einen solchen Rücktritt ablehnt und Erfüllung des Vertrages verlangt. In diesem Falle hat der Verkäufer unverzüglich den verbindlichen Liefertermin zu nennen. Widerspricht der Käufer diesem Termin nicht unverzüglich, gilt dieser als Fixtermin. Nennt der Verkäufer den Liefertermin nicht unverzüglich, hat der Käufer das Recht, per eingeschriebenen Brief seinen sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder
nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ebenfalls gilt der Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist als vollzogen, wenn der Verkäufer vor oder während der Nachlieferfrist den Käufer unter Nennung eines verbindlichen Liefertermins zur Erklärung darüber auffordert, ob er auf Vertragserfüllung zum genannten Fixtermin besteht und der Käufer sich nicht unverzüglich äußert oder eine Einigung
über den Termin nicht zustande kommt.
(3) Anstelle der automatischen Nachlieferfrist von 22 Tagen gemäß Ziffer (2) kann der Käufer bei Verzug des Verkäufers diesem jederzeit eine Frist von 15 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem der Käufer die Erklärung mit Einschreiben oder Fernschreiben absendet.
Nach dem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.

§ 6
(1) Die Rüge sichtbarer Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb 10 Tagen nach vereinbartem Liefertermin, zu erheben und zu begründen.
(2) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers und frei zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen auf die Mängelrüge eingegangen ist. Im Falle berechtigter Reklamationen vergütet der Verkäufer dem Käufer die angefallenen Portokosten.
(4) Bei Reklamationen von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware mit Mängelrüge zulässig. Solche Reklamationen sind vom Verkäufer innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Absendetermin zu erledigen; andernfalls ist der Käufer berechtigt, den Gegenwert zu verrechnen.
(5) Hat der Abnehmer ohne Rückfrage beim Lieferanten eine Konsumentenreklamation durch Umtausch erledigt, so wird der Lieferant, wenn die Reklamation berechtigt und die Behebung der Mängel nur unter einem gegenüber dem Warenwert unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, eine Gutschrift erteilen oder Ersatzlieferung vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch den Lieferanten entsprechend Ziffer (4) bleibt für den Abnehmer bestehen.
(6) Die Berechnung jeder Art von Bearbeitungsgebühren für Reklamationen ist für den Abnehmer und Lieferanten unzulässig.

§ 7
(1) Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme
der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin
als Ausstellungstag.
(2) Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, sind mit Ausnahme von
Absatz (3) unzulässig.
(3) Bei Neubauten oder bei Umbauten bedeutsamen Umfanges kann
ausnahmsweise und nur auf schriftlichen, begründeten Antrag des Käufers
bei Erstbestellungen die Rechnung bis zu 30 Tagen später als der
vereinbarte Liefertermin ausgestellt werden.
(4) Ein offenes Ziel darf 30 Tage dato Faktura nicht überschreiten. Für alle
Lieferungen ab 1. 1. 2002 sind bei Überschreitung des Zahlungszieles oder
bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins der vereinbarten Vorauszahlung
Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu
zahlen.
(5) Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen Faktura dato sind 3 % Skonto
zu gewähren.
(6) Dabei können die Rechnungen vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom
21. bis ultimo jeden Monats auf den jeweils letzten Tag dieser Zeitspanne
zusammengezogen werden.
(7) Akzepte und Kundenrimessen sind keine Barzahlung.
(8) Nach Vereinbarung können auch spesenfrei gestempelte Dreimonats-
Akzepte oder bankfähige Kundenrimessen gegeben werden. Die Hergabe
hat spätestens 30 Tage dato Faktura zu erfolgen. Die Nebengebühren sind
vom Käufer zu zahlen.
(9) Die Vertragspartner können eine oder mehrere der aufgeführten Ziele
vereinbaren.
§ 8
Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung
nachweislich abgesandt hat.

§ 9
Als Erfüllungsort dieses Vertrages und als Gerichtsstand für beide Teile
wird Haßfurt/Main vereinbart.


Die Ware dient ausschließlich dem Weiterverkauf, im eigenen Geschäft, an Endverbraucher.
Modelländerungen, die dem technischen Fortschritt dienen, werden vorbehalten.